Blaue Karte EU (§ 18g AufenthG)
Für Fachkräfte mit anerkanntem Hochschulabschluss und konkretem Arbeitsplatzangebot oberhalb der Gehaltsschwelle. Schnellster Weg zur Niederlassungserlaubnis.
Wir beraten und vertreten Unternehmen, Arbeitgeber und internationale Fachkräfte bei Einreise, Beschäftigung und langfristiger Aufenthaltssicherung in Deutschland.
Wir unterstützen bei Blauer Karte EU, Fachkräftevisum, beschleunigtem Fachkräfteverfahren nach § 81a AufenthG, Chancenkarte, Anerkennung ausländischer Qualifikationen und Familiennachzug.
Seit der Reform des Fachkräfteeinwanderungsgesetzes (FEG) 2023/2024 stehen internationalen Fachkräften mehrere Wege nach Deutschland offen. Welcher Aufenthaltstitel im Einzelfall passt, hängt von Qualifikation, Berufserfahrung und Gehaltsangebot ab:
Für Fachkräfte mit anerkanntem Hochschulabschluss und konkretem Arbeitsplatzangebot oberhalb der Gehaltsschwelle. Schnellster Weg zur Niederlassungserlaubnis.
Punktebasiertes Verfahren zur Arbeitsplatzsuche vor Ort in Deutschland – auch ohne bereits vorliegendes Jobangebot.
Für Fachkräfte mit Berufsausbildung oder Hochschulabschluss und konkretem, qualifikationsadäquatem Arbeitsplatzangebot.
Die Mindestgehälter für die Blaue Karte EU orientieren sich an der jährlichen Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung und werden jährlich neu festgesetzt:
Zu den Engpassberufen mit reduzierter Gehaltsschwelle zählen unter anderem IT-Fachkräfte, Ingenieurwesen, Naturwissenschaften, Humanmedizin sowie bestimmte Führungspositionen in Produktion, Logistik und Gesundheitswesen. IT-Spezialistinnen und -Spezialisten können die Blaue Karte EU seit der Reform auch ohne formalen Hochschulabschluss erhalten, wenn mindestens drei Jahre einschlägige Berufserfahrung innerhalb der letzten sieben Jahre nachgewiesen werden. Da sich die Gehaltsschwellen jährlich ändern, prüfen wir vor jeder Antragstellung den aktuell gültigen Stand.
Für Arbeitgeber in Berlin läuft das beschleunigte Fachkräfteverfahren über das Landesamt für Einwanderung (LEA). Der Arbeitgeber bevollmächtigt hierbei die Behörde, unmittelbar mit der Auslandsvertretung sowie ggf. der Bundesagentur für Arbeit zu kommunizieren – die Fachkraft muss die Zwischenschritte nicht selbst koordinieren. Ziel des Verfahrens ist eine deutlich verkürzte Bearbeitungszeit gegenüber dem regulären Visumantrag. Wir begleiten Unternehmen von der Vollmachtserteilung über die Vorabprüfung der Qualifikation bis zur Terminvereinbarung bei der deutschen Auslandsvertretung.
Für viele Aufenthaltstitel ist die Gleichwertigkeit des ausländischen Abschlusses mit einer deutschen Qualifikation nachzuweisen. Hochschulabschlüsse werden über die Datenbank anabin der Kultusministerkonferenz vorgeprüft, reglementierte Berufsabschlüsse über die Zentralstelle für ausländisches Bildungswesen (ZAB) oder die zuständige Kammer anerkannt. Wir prüfen frühzeitig, ob eine formale Anerkennung erforderlich ist oder ob – etwa bei IT-Fachkräften mit einschlägiger Berufserfahrung – ein alternativer Nachweisweg offensteht.
Inhaberinnen und Inhaber der Blauen Karte EU profitieren beim Familiennachzug von deutlichen Erleichterungen: Ehegatten können ohne Nachweis von Deutschkenntnissen nachziehen und erhalten mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis sofortigen, uneingeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt – ohne Vorrangprüfung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Liegt bereits ein konkretes, ausreichend dotiertes Arbeitsplatzangebot vor, ist die Blaue Karte EU in der Regel der schnellere und planungssichere Weg. Wer den deutschen Arbeitsmarkt erst vor Ort sondieren möchte, ist mit der punktebasierten Chancenkarte besser beraten.
Nein, für die Erteilung der Blauen Karte EU selbst sind Deutschkenntnisse nicht zwingend vorgeschrieben. Für die spätere Niederlassungserlaubnis wirken sich B1-Kenntnisse jedoch verkürzend auf die Wartezeit aus.
Bei der Blauen Karte EU ist in den meisten Fällen keine gesonderte Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit erforderlich. Bei reduzierter Gehaltsschwelle für Engpassberufe oder bei IT-Fachkräften ohne formalen Abschluss führt die Bundesagentur eine Vergleichbarkeitsprüfung der Arbeitsbedingungen durch.
Unterschreitet das tatsächlich gezahlte Gehalt während der Beschäftigung die maßgebliche Schwelle, kann dies aufenthaltsrechtliche Risiken für Arbeitnehmer und Arbeitgeber nach sich ziehen. Wir empfehlen Unternehmen, Gehaltsbänder jährlich gegen die aktuellen Schwellenwerte zu prüfen.
Rechtsgrundlagen: §§ 18a, 18b, 18g, 20a, 81a Aufenthaltsgesetz (AufenthG) i. V. m. der Beschäftigungsverordnung (BeschV). Gehaltsschwellen Stand 2026, jährliche Anpassung durch das Bundesministerium des Innern. Alle Angaben ohne Gewähr und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Wir übernehmen die rechtliche Vorbereitung und Kommunikation mit Ausländerbehörden, Anerkennungsstellen, Bundesagentur für Arbeit und deutschen Auslandsvertretungen.