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Untätigkeitsklage Einbürgerung Berlin

Ihr Einbürgerungsantrag beim LEA Berlin oder einer anderen Einbürgerungsbehörde wird seit Monaten nicht bearbeitet? Wir prüfen, ob eine Untätigkeitsklage möglich und sinnvoll ist.

Klage nach § 75 VwGO

Das Verwaltungsgericht fordert die Behörde zur Stellungnahme auf. Häufig führt dies dazu, dass die Bearbeitung aufgenommen und aktuelle Unterlagen angefordert werden.

Warum dauert die Bearbeitung beim LEA Berlin so lange?

Seit dem 1. Januar 2024 bearbeitet ausschließlich das Landesamt für Einwanderung (LEA) alle Einbürgerungsanträge in Berlin – zuvor lag die Zuständigkeit bei den zwölf Bezirksämtern. Diese Zentralisierung in einer neu aufgebauten Abteilung sollte Verfahren vereinheitlichen, traf jedoch auf einen erheblichen Altbestand unbearbeiteter Anträge aus den Bezirken sowie eine stark gestiegene Zahl von Neuanträgen infolge der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes. Die Folge: Zehntausende Verfahren sind derzeit beim LEA anhängig, viele davon deutlich länger als die gesetzlich vorgesehene Bearbeitungsfrist. Eine telefonische oder persönliche Sachstandsanfrage ist beim LEA in der Praxis kaum möglich – die Behörde bittet ausdrücklich darum, von Nachfragen abzusehen.

Voraussetzungen der Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO

Hat die Behörde über einen gestellten Antrag ohne zureichenden Grund nicht innerhalb angemessener Frist entschieden, kann Klage erhoben werden, ohne dass zuvor ein Widerspruchsverfahren durchlaufen werden muss. Als Regelfrist nennt das Gesetz drei Monate seit Antragstellung. Diese Frist ist keine starre Grenze – maßgeblich ist, ob die Behörde einen im Einzelfall nachvollziehbaren sachlichen Grund für die Verzögerung darlegen kann, etwa eine noch laufende, konkret benannte Sicherheitsüberprüfung. Ein pauschaler Verweis auf allgemeine Arbeitsüberlastung reicht nach der Rechtsprechung regelmäßig nicht aus.

Ablauf einer Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Berlin

Nach Einreichung der Klage fordert das Gericht das LEA zur Stellungnahme und Vorlage der Verwaltungsakte auf. Allein dieser gerichtliche Druck führt in der Praxis häufig dazu, dass die Behörde den Antrag zeitnah abschließend bearbeitet, noch bevor es zu einer mündlichen Verhandlung kommt – das Verfahren erledigt sich dann durch Erlass der Einbürgerungsurkunde. Zieht sich das Verfahren weiter hin, prüft das Gericht, ob ein zureichender Grund für die Verzögerung vorliegt, und kann die Behörde zur Entscheidung binnen gesetzter Frist verpflichten.

Kosten und Kostenrisiko

Für die Untätigkeitsklage fallen Gerichtskosten sowie – bei anwaltlicher Vertretung – Rechtsanwaltsgebühren nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) an. Entscheidet die Behörde nach Klageerhebung zugunsten der Antragstellerin oder des Antragstellers, kommt regelmäßig eine Kostenerstattung durch das beklagte Land Berlin in Betracht, da die Behörde durch ihre Untätigkeit Anlass zur Klage gegeben hat. Wir prüfen vor Klageerhebung, wie das Kostenrisiko im konkreten Fall zu bewerten ist, und legen die voraussichtlichen Kosten transparent offen.

Häufige Fragen zur Untätigkeitsklage

Muss ich vor der Klage Angst vor hohen Kosten haben?

Nein – da die Behörde bei begründeter Untätigkeit regelmäßig kostenpflichtig wird, tragen Antragstellerinnen und Antragsteller bei einer erfolgreichen Untätigkeitsklage in vielen Fällen keine oder nur geringe eigene Kosten. Wir klären das individuelle Risiko vor Mandatsübernahme.

Wie schnell wirkt eine Untätigkeitsklage gegen das LEA?

Bereits die Zustellung der Klage an das LEA entfaltet häufig eine beschleunigende Wirkung, da die Behörde zur Stellungnahme aufgefordert wird. Viele Verfahren erledigen sich dadurch, dass die Behörde den Antrag noch vor einer gerichtlichen Entscheidung abschließend bearbeitet.

Was passiert, wenn das LEA während des Klageverfahrens entscheidet?

In diesem Fall wird das Klageverfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Über die Kosten entscheidet das Gericht dann nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands – häufig zulasten der Behörde, wenn diese ohne zureichenden Grund untätig geblieben war.

Gilt die Drei-Monats-Frist auch für andere Verfahren als die Einbürgerung?

Ja, § 75 VwGO ist eine allgemeine Regelung des Verwaltungsprozessrechts und gilt grundsätzlich für alle Verfahren, in denen eine Behörde über einen Antrag zu entscheiden hat – etwa auch bei Anträgen auf Aufenthaltstitel oder Niederlassungserlaubnis.

Rechtsgrundlage: § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Alle Angaben ohne Gewähr und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall – die tatsächliche Bearbeitungsdauer und Erfolgsaussichten hängen stets vom Einzelfall ab.

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