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Visa, Aufenthalt und Remonstration

Wir unterstützen bei Schengenvisa, Remonstration, Familiennachzug, Studentenvisum, Ausbildungsvisum, Freelancevisum und Unternehmervisum.

Nach Ablehnung oder Verzögerung

Wir prüfen Ablehnungsgründe, Rückkehrbereitschaft, Finanzierung, Reisezweck sowie die Erfolgsaussichten einer Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin.

Wichtige Änderung: Remonstration seit 1. Juli 2025 abgeschafft

Bis zum 30. Juni 2025 konnten abgelehnte Visumanträge zunächst im Wege der Remonstration – einer erneuten Prüfung durch dieselbe Auslandsvertretung – angefochten werden. Dieses Verfahren wurde zum 1. Juli 2025 bundesweit abgeschafft. Seither führt nach einer Ablehnung in aller Regel nur noch ein Weg zum Erfolg: die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin, das für sämtliche Visumstreitigkeiten deutscher Auslandsvertretungen weltweit ausschließlich zuständig ist. Wer sich auf eine alte Rechtsbehelfsbelehrung mit Remonstrationshinweis verlässt, riskiert, die Klagefrist zu versäumen – wir prüfen daher jeden Ablehnungsbescheid zunächst auf die aktuell geltende Frist.

Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin

1 MonatKlagefrist ab Zustellung des Ablehnungsbescheids
Mehrere MonateVerfahrensdauer in der Regel (kein fester Zeitrahmen)
Weltweitzentrale Zuständigkeit für alle Visumklagen gegen deutsche Botschaften

Die Klage richtet sich gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Auswärtige Amt. Sie muss fristgerecht schriftlich eingereicht und substantiiert begründet werden – insbesondere, warum die von der Botschaft angenommenen Ablehnungsgründe (z. B. Zweifel an der Rückkehrbereitschaft) nicht zutreffen. Bei besonders eilbedürftigen Fällen, etwa bei drohendem Fristablauf für ein Studium oder eine Arbeitsaufnahme, prüfen wir zusätzlich einen Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz.

Aufenthaltstitel vorbereiten

Wir strukturieren Unterlagen, rechtliche Argumentation und Kommunikation mit Botschaft und Ausländerbehörde – von der Erstantragstellung bis zur Verlängerung bestehender Aufenthaltstitel.

Familiennachzug

Für den Ehegatten- und Kindernachzug prüfen wir die Voraussetzungen nach §§ 27 ff. AufenthG, insbesondere den erforderlichen Sprachnachweis, die Sicherung des Lebensunterhalts und – bei anerkannten Schutzberechtigten – die verkürzte Drei-Monats-Frist für erleichterten Nachzug. Bei Inhabern der Blauen Karte EU entfällt der Sprachnachweis für den nachziehenden Ehegatten regelmäßig vollständig.

Häufige Fragen zu Visum und Aufenthalt

Kann ich nach einer Ablehnung noch remonstrieren?

Seit dem 1. Juli 2025 ist das Remonstrationsverfahren bundesweit abgeschafft. Einzelne Auslandsvertretungen akzeptieren in Ausnahmefällen noch freiwillige Überprüfungsgesuche, ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht mehr. Der Regelweg ist die Klage beim Verwaltungsgericht Berlin.

Wie lange dauert eine Visumsklage vor dem Verwaltungsgericht Berlin?

Erfahrungsgemäß ist in der Regel mit mehreren Monaten Verfahrensdauer zu rechnen; ein fester Zeitrahmen lässt sich seriös nicht vorhersagen, eine verbindliche Aussage zur Dauer kann nur das Gericht selbst treffen. Bei besonderer Dringlichkeit kann ein Eilantrag auf vorläufigen Rechtsschutz sinnvoll sein.

Lohnt sich eine Klage gegen die Ablehnung eines Schengen-Visums?

Bei kurzfristigen Schengen-Visa räumen Gerichte den Auslandsvertretungen einen weiten Beurteilungsspielraum ein, sodass Klagen dort selten erfolgreich sind. Bei nationalen Visa (D-Visa) für Studium, Erwerbstätigkeit oder Familiennachzug bestehen häufig deutlich bessere Erfolgsaussichten, da hier ein gebundener Rechtsanspruch bestehen kann.

Brauche ich für die Klage zwingend einen Anwalt?

Vor dem Verwaltungsgericht Berlin besteht in erster Instanz kein Anwaltszwang. Angesichts der Beweislast, der Fristen und der Komplexität des Ausländerrechts empfiehlt sich anwaltliche Vertretung in aller Regel dennoch deutlich.

Rechtsgrundlagen: §§ 6, 27 ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG), Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Stand: Rechtslage nach Abschaffung des Remonstrationsverfahrens zum 1. Juli 2025. Alle Angaben ohne Gewähr und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall.

✓ Bundesweite Vertretung
✓ Deutsch, Englisch, Russisch, Ukrainisch und Arabisch
✓ Klare Kosten vor Beauftragung
✓ Verfahren vor Behörden, Botschaften und Gerichten