Anwalt für Einbürgerung und deutsche Staatsangehörigkeit
Wir beraten und vertreten Mandanten bundesweit in Einbürgerungsverfahren, bei verzögerter Bearbeitung, Ablehnung sowie besonderen Staatsangehörigkeitsverfahren.
Wir prüfen Aufenthaltszeiten, Lebensunterhalt, Sprachkenntnisse, Einbürgerungstest, Identität, Beschäftigung, Selbstständigkeit und besondere Risiken.
Einbürgerung in Berlin: Zuständigkeit beim Landesamt für Einwanderung (LEA)
Seit dem 1. Januar 2024 ist nicht mehr das Bürgeramt im Wohnbezirk, sondern zentral das Landesamt für Einwanderung Berlin (LEA), Abteilung Staatsangehörigkeit, für sämtliche Einbürgerungsanträge in Berlin zuständig. Diese Zentralisierung sollte Verfahren beschleunigen, hat aufgrund der hohen Zahl neuer Anträge nach der Reform des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) jedoch zunächst zu einem erheblichen Antragsstau geführt. Wer bereits vor der Umstellung einen Antrag bei seinem Bezirksamt gestellt hatte, muss diesen nicht neu einreichen – er wird automatisch vom LEA weitergeführt.
Für unsere Mandantinnen und Mandanten bedeutet das konkret: Anträge werden ausschließlich online über das LEA-Portal gestellt, die Kommunikation läuft über das Postfach im Portal, und eine telefonische Erreichbarkeit der Behörde ist in der Praxis kaum gegeben. Genau hier setzen wir an – wir übernehmen die Kommunikation mit dem LEA, prüfen den Bearbeitungsstand und schalten bei Bedarf das Verwaltungsgericht ein.
Voraussetzungen der Einbürgerung nach § 10 StAG
Die wichtigsten Voraussetzungen für die Einbürgerung in Deutschland wurden mit der StAG-Reform 2024 spürbar gelockert:
Weitere Voraussetzungen sind die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts ohne Bürgergeld, das Bestehen des Einbürgerungstests, die Klärung der Identität sowie ein Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung. Bei Selbstständigen und Freiberuflern verlangt das LEA häufig zusätzliche Nachweise zur wirtschaftlichen Tragfähigkeit – hier unterstützen wir bei der Aufbereitung der Unterlagen.
Ablauf des Einbürgerungsverfahrens beim LEA
Nach der Online-Antragstellung prüft das LEA zunächst die Vollständigkeit der Unterlagen und fordert bei Bedarf weitere Nachweise nach. Parallel laufen Sicherheitsabfragen bei Verfassungsschutz und weiteren Stellen, die insbesondere bei längeren Auslandsaufenthalten zusätzliche Zeit in Anspruch nehmen können. Ist die Prüfung positiv, erhalten Antragstellende einen Termin zur Abholung der Einbürgerungsurkunde. Wegen der hohen Zahl offener Verfahren kann allein diese Terminvergabe erheblich dauern.
Wenn das LEA nicht entscheidet: Untätigkeitsklage
Das Gesetz räumt der Behörde für die Bearbeitung eines Einbürgerungsantrags grundsätzlich drei Monate ein (§ 75 VwGO). Wird diese Frist ohne nachvollziehbaren, im Einzelfall dargelegten Grund erheblich überschritten, kann eine Untätigkeitsklage beim Verwaltungsgericht Berlin das Verfahren in Bewegung bringen. In der Praxis führt bereits die Klageerhebung häufig dazu, dass das LEA den Antrag zeitnah abschließend bearbeitet. Wir prüfen für Sie, ob eine Untätigkeitsklage in Ihrem konkreten Fall sinnvoll ist und wie hoch das Kostenrisiko ausfällt.
Häufige Fragen zur Einbürgerung in Berlin
Wie lange dauert die Einbürgerung beim LEA Berlin aktuell?
Die Bearbeitungsdauer schwankt je nach Auslastung, Vollständigkeit der Unterlagen und Ergebnis der Sicherheitsabfragen erheblich und lässt sich nicht pauschal vorhersagen. In der anwaltlichen Praxis sehen wir sowohl zügig abgeschlossene als auch sich über viele Monate hinziehende Verfahren. Nach Ablauf der gesetzlichen Drei-Monats-Frist des § 75 VwGO lohnt sich in vielen Fällen eine anwaltliche Prüfung, ob eine Untätigkeitsklage sinnvoll ist.
Kann ich meine bisherige Staatsangehörigkeit behalten?
Seit der StAG-Reform vom Juni 2024 ist die Mehrstaatigkeit bei der Einbürgerung in Deutschland grundsätzlich zulässig. Eine Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit ist in aller Regel nicht mehr erforderlich – unabhängig vom Herkunftsland.
Muss ich persönlich beim LEA vorsprechen?
Nein, die Antragstellung selbst erfolgt vollständig online über das Portal des LEA – eine persönliche Vorsprache ist hierfür nicht erforderlich. Persönlich erscheinen müssen Sie erst am Ende des Verfahrens, wenn Sie zur Abholung der Einbürgerungsurkunde eingeladen werden.
Was kostet ein Einbürgerungsverfahren?
Die behördliche Gebühr beträgt 255 Euro pro volljähriger Person und 51 Euro für mit eingebürgerte minderjährige Kinder. Hinzu können Kosten für Übersetzungen, Sprachzertifikate oder anwaltliche Vertretung kommen, über die wir vor Mandatsübernahme transparent aufklären.
Rechtsgrundlagen: §§ 8–13 Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG), § 75 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Alle Angaben ohne Gewähr und ersetzen keine Rechtsberatung im Einzelfall – die Rechtslage sowie behördliche Bearbeitungszeiten können sich kurzfristig ändern.